Briefmarken- und Münzen-Sammler-Verein Löhne und Umgebung e.V.

Letzte Aktualisierung: 11.06.2006

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Was war los ...

 

S a t z u n g
des Briefmarken- und Münzen-Sammler-Vereins Löhne und Umgebung e.V.

- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr -

1. Der am 1.11.1969 gegründete Verein trägt den Namen "Briefmarken- und Münzen- Sammler- Verein Löhne und Umgebung e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Löhne.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

- § 2 Zweck des Vereins -

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Philatelie und der Numismatik.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Tausches von Briefmarken und Münzen, die Veranstaltung von Ausstellungen und Vorträgen, durch Beratung und Erfahrungsvermittlung, Nachwuchsförderung und Fälschungsbekämpfung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

- § 3 Erwerb der Mitgliedschaft -

1. Mitglied kann jede volljährige Person werden. Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Jugendliche sind in der Jugendgruppe des Vereins organisiert.

3. Anträge auf den Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich durch eine Beitrittserklärung an den Vorstand einzureichen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung geschieht dieses ohne Angabe von Gründen.

4. Neu aufgenommene Mitglieder sind in der auf die Aufnahme folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

1. Vereinsmitglieder, die mindestens 25 Jahre Mitglied sind und das 70. Lebensjahr vollendet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Auch andere Mitglieder, die die Voraussetzungen unter Ziffer 1 nicht erfüllen, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

- § 5 Beendigung der Mitgliedschaft -

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tode des Mitgliedes,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann aufgrund Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.

 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Die Höhe des Beitrages wird in jedem Jahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Der Beitrag ist jährlich im voraus, spätestens bis zum 31. März, zu entrichten.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

5. Schüler, Auszubildende, Studenten und Bundeswehrangehörige zahlen 50 Prozent des Jahresbeitrages.

6. Mitglieder der Jugendgruppe legen ihren Beitrag ebenfalls in der Mitgliederversammlung fest.

 

- § 7 Organe des Vereins -

1. Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand,

b. die Mitgliederversammlung

 

- § 8 Vorstand -

1. Zusammensetzung des Vorstandes;

a) Der geschäftsführende Vorstand, nachfolgend "Vorstand" genannt, führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus:

I. dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,

II. dem Geschäftsführer, der gleichzeitig Schriftführer ist,

III. dem Schatzmeister,

IV. dem Jugendwart und

V. zwei Beisitzern.

b) Der Vorstand kann Fachstellenleiter, insbesondere für die Bereiche "Numismatik", "Ausstellungswesen", "Vereinsorgan", "Bibliothek", "Neuheiten" usw. berufen und abberufen.

Sofern Fachstellenleiter zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, sind sie stimmberechtigt.

c) Sofern ein ausscheidender Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt wird, behält er Sitz und Stimme im Vorstand.


d) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

2. Zuständigkeit des Vorstandes:

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Erstellung eines Jahresberichtes und der Buchführung,

e) Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.

3. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes:

a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

b) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, jedoch sind auf Antrag auch Wahlen im Block möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

c) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

d) Der Jugendwart wird durch einfache Stimmenmehrheit von den Mitgliedern der Jugendgruppe gewählt und ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

4. Beschlussfassung des Vorstandes:

a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, spätestens 3 Tage vorher einberufen werden.

b) Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

d) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

e) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

1. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,

c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Wahl eines ausscheidenden Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden,

e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

g) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

2. Einberufung der Mitgliederversammlung:

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, und zwar möglichst im I. Quartal.

b) Darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

c) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

d) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

3. Leitung der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch letzterer verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte der Versammlungsleiter.

4. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

5. Beschlussfassung:

a) Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung bleiben außer Betracht, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
b) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zum Ausschluss eines Vereinsmitgliedes eine Mehrheit von drei Vierteln und zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6. Form der Abstimmung:

Die Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens fünf der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dieses beantragen.

6. Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung:

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer oder bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

- § 10 Auflösung des Vereins und Liquidation -

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der sich aus § 9, Ziffer 5 b, ergebenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Was nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Vereins verbleibende Barvermögen erhält die Philatelistenjugend Löhne, nachrangig die Stadtbibliothek Löhne.

 

1. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend Anwendung.

- § 12 Inkrafttreten -

1. Diese Satzung wurde am 5. Februar 1995 durch die Mitgliederversammlung des Briefmarken- und Münzen- Sammler- Vereins Löhne und Umgebung e.V. beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft.

2. Die Satzung des Vereins vom 08.01.1989 tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.

3. Jedes Mitglied erhält auf Anforderung eine Kopie der Satzung.

 

Name, Sitz ...

Vereinszweck

Mitgliedschaft

Ehrenmitgliedschaft

Ende Mitgliedschaft

Mitgliedsbeitrag

Vereinsorgane

Vorstand

Mitglieder-versammlung

Vereinsauflösung

Schluss-bestimmungen

Inkrafttreten